Abschnitt 25 - Zu § 19 Abs. 1:
Als Erkennungszeichen können z. B. verwendet werden Jacken, Helme, Manschetten an beiden Armen oder Armbänder an beiden Armen.
Einweiser siehe § 2 Abs. 10.
Als Erkennungszeichen können z. B. verwendet werden Jacken, Helme, Manschetten an beiden Armen oder Armbänder an beiden Armen.
Einweiser siehe § 2 Abs. 10.