Abschnitt 11 - Zu § 5 Abs. 2:
Bereiche, in denen die Gefahr von Kopfverletzungen ausschließlich durch Anstoßen besteht, sind z. B. Schiffe mit niedrigen Decks im Ro-Ro-Verkehr.
Bereiche, in denen die Gefahr von Kopfverletzungen ausschließlich durch Anstoßen besteht, sind z. B. Schiffe mit niedrigen Decks im Ro-Ro-Verkehr.