Abschnitt 101 - Zu § 60 Abs. 1 Nr. 2:
Diese Forderung ist hinsichtlich des Verhinderns eines Hochschlagens der Zugmaschine z. B. erfüllt, wenn die Sattelkupplung so angeordnet ist oder verstellt werden kann, dass bei größter Steigung und höchstzulässiger Anhängelast die Restachslast der Vorderachse noch mindestens 20 % der Achslast auf horizontalem Boden beträgt.