DGUV Vorschrift 36 - Hafenarbeit

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§ 60 - Ro-Ro-Verkehr

(1) Der Unternehmer darf Zugmaschinen mit Anhängern auf schrägen Rampen nur einsetzen, wenn gewährleistet ist, dass

1.der Zug sicher gebremst werden kann und die Lenkfähigkeit der Zugmaschine erhalten bleibt,
2.ein Hochschlagen der Zugmaschine verhindert wird,
3.ein Aufsetzen der Anhänger an den Knickstellen verhindert ist.

Lässt sich ein Aufsetzen des Anhängers an den Knickstellen von schrägen Rampen nicht vermeiden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass sich die Verbindung zwischen Zugmaschine und Anhänger beim Aufsetzen des Anhängers nicht lösen kann.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    vor Beginn des Be- oder Entladens die Rampenneigung festgestellt und während des Be- oder Entladens beobachtet wird,

  2. 2.

    entsprechend der Rampenneigung die geeigneten Zugmaschinen und Anhänger bestimmt und die zulässige Anhängelast festgelegt werden,

  3. 3.

    bei Überschreiten der zulässigen Rampenneigung das Be- und Entladen eingestellt wird.