§ 55 - Bordeigene Lastaufnahmemittel und Anschlagmittel
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bordeigene Lastaufnahme- und Anschlagmittel nur verwendet werden, wenn zuvor festgestellt worden ist, dass
- 1.
an Bord ordnungsgemäß beglaubigte Protokolle vorliegen, aus denen der Nachweis der Betriebssicherheit, die Tragfähigkeit und die Ergebnisse der vorgeschriebenen Prüfungen hervorgehen
und
- 2.
die betreffenden Lastaufnahme- und Anschlagmittel keine auffälligen Mängel aufweisen.