DGUV Vorschrift 36 - Hafenarbeit

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§ 53 - Ladegeschirre

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ladegeschirre nur verwendet werden, wenn zuvor festgestellt worden ist, dass

  1. 1.

    an Bord ordnungsgemäß beglaubigte Protokolle vorliegen, aus denen der Nachweis der Betriebssicherheit, die Tragfähigkeit und die Ergebnisse der vorgeschriebenen Prüfungen hervorgehen

    und

  2. 2.

    die betreffenden Ladegeschirre keine auffälligen Mängel aufweisen.

(2) Der Unternehmer hat für jedes Ladegeschirr - bei gekuppelten Ladebäumen auch für jede Ladewinde - einen eigenen Ladegeschirrführer zu bestellen.

(3) Der Unternehmer darf als Ladegeschirrführer nur Personen bestellen, die über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in der Bedienung des Ladegeschirres verfügen, die ferner über die mit der Arbeit verbundenen Gefahren unterrichtet und mit den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind.

(4) Wird eine Last gemeinsam von zwei bordeigenen Kranen eines Schiffes oder von zwei Ladegeschirren nebeneinanderliegender Schiffe bewegt, hat der Unternehmer den Arbeitsablauf vorher festzulegen und von einem Aufsichtführenden beaufsichtigen zu lassen.

(5) Der Unternehmer darf abweichend von Absatz 2 bei dicht nebeneinanderliegenden Steuerständen bordeigener Winden einen Windenführer für zwei Winden einsetzen, wenn

1.mit zusammengekuppelten Ladeseilen gearbeitet wird,
2.die Ladewinden mit Hebeln gesteuert werden,
3.die Steuerhebel beider Ladewinden gleichzeitig erfasst werden können,
4.die Steuerung als Totmannsteuerung ausgebildet ist,
5.die Steuerbewegungen den Windenbewegungen sinnfällig zugeordnet sind
und
6.das ordnungsgemäße Aufwickeln der Seile auf den Trommeln gewährleistet ist.

(6) Bei Arbeiten mit feststehenden und gekuppelten Ladebäumen hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    die Ladebäume nach außen durch einen Drahtseilpreventer festgesetzt werden,

  2. 2.

    die Preventer an hierfür vorgesehenen Augen, Klampen oder Pollern am Deck oder am Schanzkleid befestigt werden,

  3. 3.

    zwischen den Windenläufern ein Spreizwinkel von 120° nicht überschritten wird.

Der Geienstander darf als Teil des Preventers verwendet werden, wenn er hierfür bemessen ist.

(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass beim Verstellen des Ladegeschirres das Verstellseil auf der Windentrommel oder dem Spillkopf befestigt ist und sich während des Verstellens keine Versicherten unter dem bewegten Ladebaum aufhalten.

(8) Können die Führer bordeigener Winden die Trommel nicht selbst beobachten, hat der Unternehmer für eine ausreichende Beobachtung auf andere Weise zu sorgen.

(9) Die Führer von Ladegeschirren haben

  1. 1.

    bei Arbeitsbeginn die Funktionssicherheit des Ladegeschirres festzustellen,

  2. 2.

    das Ladegeschirr auf augenfällige Mängel hin zu beobachten und festgestellte Mängel dem Aufsichtführenden mitzuteilen,

  3. 3.

    vor dem Verlassen des Steuerstandes die Steuereinrichtungen in Nullstellung zu bringen,

  4. 4.

    bei angehobener Last die Steuereinrichtungen im Handbereich zu halten.

(10) Die Führer von Ladegeschirren dürfen schwebende Lasten nicht absichtlich ins Pendeln bringen.

(11) Die Führer bordeigener Krane dürfen

  1. 1.

    Notendhalteinrichtungen nicht betriebsmäßig anfahren,

  2. 2.

    bei bordeigenen Kranen mit Auslegereinziehwerk eine Überlast nach Ansprechen des Lastmomentbegrenzers nicht durch Einziehen des Auslegers aufnehmen.

(12) Die Führer bordeigener Winden haben

1.darauf zu achten, dass die Windenläufer aufgewickelt werden, ohne sich zu kreuzen und ohne Schlaufen zu bilden,
2.die Winden so zu steuern, dass Spreizwinkel von 120° zwischen den Windenläufern nicht überschritten werden.