DGUV Vorschrift 36 - Hafenarbeit

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 52 - Land- und Schwimmkrane

(1) Der Kranführer darf, sofern nach § 51 ein Signalmann bestellt worden ist, Kranbewegungen über oder im Schiff nur auf Zeichen des Signalmannes durchführen.

(2) Der Kranführer hat Kranbewegungen so auszuführen, dass ein Pendeln, Anstoßen oder Aufsetzen der Last vermieden ist.

(3) Der Kranführer darf die Last, solange der Signalmann hierfür nicht das Zeichen gegeben hat, nicht über dem Schiff halten.