§ 46 - Rettungswesten
(1) Besteht beim Aufenthalt auf Schiffen Absturzgefahr ins Wasser, hat der Unternehmer geeignete Rettungswesten zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Rettungswesten zu tragen.
(1) Besteht beim Aufenthalt auf Schiffen Absturzgefahr ins Wasser, hat der Unternehmer geeignete Rettungswesten zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Versicherten haben die zur Verfügung gestellten Rettungswesten zu tragen.