DGUV Vorschrift 36 - Hafenarbeit

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§ 41 - Zugänge zu Laderäumen

(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Be- und Entladearbeiten dafür zu sorgen, dass

1.sichere Zugänge zu den Laderäumen vorhanden sind,
2.Steigleitern als Zugang zum Laderaum nur benutzt werden wenn beim Überstieg vom Deck zur Steigleiter Haltemöglichkeiten vorhanden sind, die Steigleitern zwischen den Decks ununterbrochen geführt sind oder, falls sie in Deckshöhe unterbrochen sind, Übergänge vorhanden sind,
3.als Zugang zum Laderaum Anlegeleitern benutzt werden, wenn Treppen oder Steigleitern nicht benutzt werden können oder nicht benutzt werden dürfen,
4.Zugänge, die über das Lukensüll führen, nur benutzt werden, wenn mit Handlauf versehene Abstiege, die gegen Kippen gesichert sind, auf das Deck führen.

(2) Die Versicherten dürfen nur die vom Unternehmer freigegebenen Zugänge zu Laderäumen benutzen.