DGUV Vorschrift 36 - Hafenarbeit

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§ 40 - Verkehrswege auf Schiffen

(1) Der Unternehmer hat vor Beginn der Be- und Entladearbeiten dafür zu sorgen, dass

1.die für die Be- und Entladearbeiten notwendigen Verkehrswege vorhanden sind,
2.die vorhandenen Verkehrswege sicher benutzt werden können,
3.Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr mit einer Fallhöhe über 2 m besteht, mit Sicherungen gegen Absturz versehen sind,
4.Verkehrswege, bei denen Absturzgefahr ins Wasser besteht, mit Sicherungen gegen Absturz versehen sind.

(2) Absatz 1 Nr. 4 gilt nicht, sofern auf Grund der Bauart der Schiffe Absturzsicherungen zur Wasserseite nicht angebracht werden können.

(3) Die Versicherten dürfen nur die vom Unternehmer freigegebenen Verkehrswege benutzen.