DGUV Vorschrift 36 - Hafenarbeit

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§ 39 - Betreten und Verlassen von Schiffen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schiffe über sichere Zugänge betreten und verlassen werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass

1.als Zugang von Land Stege nur benutzt werden, wenn sie mindestens mit einseitigem Geländer, bei Seeschiffen über 250 BRT mit beidseitigem Geländer ausgeführt sind und die Breite der Stege mindestens 60 cm beträgt,
2.als Zugang von der Wasserseite zu Seeschiffen Fallreeptreppen benutzt werden, die am unteren Ende ein waagerecht liegendes Podest haben, welches bis auf die Zugangsseite mit einem Geländer umwehrt ist,
3.Zugänge, die auf dem Schanzkleid aufliegen oder sich mit diesem in gleicher Höhe befinden, nur benutzt werden, wenn Abstiege zum Deck vorhanden sind, die wenigstens auf einer Seite mit Handlauf versehen und gegen An- und Umkippen gesichert sind,
4.Schwenkbäume oder Knüppelleitern als Zugang nicht benutzt werden,
5.Absturzsicherungen angebracht werden, wenn landseitige Zugänge nicht auf der Kaifläche oder nicht mit genügendem Abstand von der Kaikante aufliegen und dadurch Absturzgefahr ins Wasser besteht,
6.die Zugänge für die Dauer der Be- und Entladearbeiten sicher begehbar bleiben.

(3) Als Zugang von Seeschiffen zu längsseitig liegenden Binnenschiffen sind an Stelle von Fallreeptreppen Seilstufenleitern zulässig, wenn sie sicher befestigt und gegen Verdrehen und Schwingen gesichert sind.

(4) Als Zugang von längsseitig liegenden schwimmenden Geräten zu Seeschiffen sind an Stelle von Fallreeptreppen Anlegeleitern zulässig, wenn sie gegen Ab- und Wegrutschen sicher befestigt sind.

(5) Die Versicherten dürfen Schiffe nur über die vom Unternehmer freigegebenen Zugänge betreten und verlassen.

(6) Die Versicherten dürfen Schiffe während der Fahrt nicht betreten oder verlassen.