DGUV Vorschrift 36 - Hafenarbeit

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§ 29 - Transport von Lasten durch enge Öffnungen

(1) Der Unternehmer darf für den Transport von Lasten durch enge Öffnungen nur solche Lastaufnahmeeinrichtungen einsetzen, bei denen sich die Last im Falle eines unbeabsichtigten Aufsetzens nicht lösen kann.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahmeeinrichtungen nach Absatz 1 so am Kran befestigt werden, dass unbeabsichtigtes Aushängen vermieden ist.