DGUV Vorschrift 36 - Hafenarbeit

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§ 25 - Lastaufnahmeeinrichtungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel an Hebeeinrichtungen in jeder Schicht vor dem ersten Einsatz auf augenfällige Mängel geprüft werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Lastaufnahme- und Anschlagmittel, bei denen Mängel festgestellt worden sind, nicht eingesetzt werden.

(3) Die Führer von Hebeeinrichtungen haben beim Bewegen der Lastaufnahmeeinrichtungen Pendeln oder Schlagen zu vermeiden.