DGUV Vorschrift 35 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen

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Abschnitt 39 - Zu § 37 Abs. 3:

Die innere Prüfung umfaßt die Prüfung auf Beschaffenheit der Innenwände durch den Sachverständigen. Die Prüfung erfolgt in der Regel durch Besichtigen, erforderlichenfalls mit einfachen Hilfsmitteln, z. B. Spiegeln. Wandteile, die nicht besichtigt werden können, die aber gleichartig beansprucht werden, können durch Analogieschluß beurteilt werden.