Abschnitt 31 - Zu § 33 Abs. 1:
Bei der Festlegung des Freibordes sind die jeweiligen betrieblichen Örtlichkeiten und die Pfannengröße zu berücksichtigen.
Bei der Festlegung des Freibordes sind die jeweiligen betrieblichen Örtlichkeiten und die Pfannengröße zu berücksichtigen.