Abschnitt 29 - Zu § 32 Abs. 1:
Beim Füllvorgang können z. B. Schmelzer, Rangierer im Bereich der zu füllenden Roheisen- oder Schlackenpfannen gefährdet sein.
Gefahren können z. B. durch Reaktionen von Roheisen oder Schlacke mit in der Pfanne befindlichem Wasser entstehen.