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Abschnitt 15 - Zu § 21:Einrichtungen zum Löschen brennender Kleidung sind z. B. Löschdecken, Löschbrausen, Sprühwasserlöscher.Feuerlöscheinrichtungen siehe auch § 43 Abs. 4 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).