§ 5 - Überdrucksicherungen, Hochofenschachtpanzerung
(1) Zum Schutz gegen Zerstörung müssen
- 1.
Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (Öfen) am Oberofen oder an den Gasabzugsrohren mit Überdrucksicherungen ausgerüstet sein, die sich beim Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes öffnen und nach Druckausgleich selbsttätig wieder schließen,
und
- 2.
Hochöfen gepanzert sein.
(2) Überdrucksicherungen müssen so angeordnet sein, dass im Arbeits- und Verkehrsbereich Personen nicht durch Stichflammen, Druckwellen oder Stoß verletzt werden.