DGUV Vorschrift 35 - Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen

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§ 5 - Überdrucksicherungen, Hochofenschachtpanzerung

(1) Zum Schutz gegen Zerstörung müssen

  1. 1.

    Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen (Öfen) am Oberofen oder an den Gasabzugsrohren mit Überdrucksicherungen ausgerüstet sein, die sich beim Überschreiten des zulässigen Betriebsdruckes öffnen und nach Druckausgleich selbsttätig wieder schließen,

    und

  2. 2.

    Hochöfen gepanzert sein.

(2) Überdrucksicherungen müssen so angeordnet sein, dass im Arbeits- und Verkehrsbereich Personen nicht durch Stichflammen, Druckwellen oder Stoß verletzt werden.