§ 4 - Abwurfstellen an Abstichbühnen
(1) An Abstichbühnen müssen Abwurfstellen für Massen und Hilfsmaterial vorhanden sein.
(2) Der Gefahrbereich unterhalb der Abwurfstelle muss durch fest angebrachte Schutzeinrichtungen gegen Betreten während des Abwerfens gesichert sein.