DGUV Vorschrift 35 - Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen

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§ 39 - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Hochofenanlagen, die vor dem 1. Oktober 1970 in Betrieb waren, gilt nicht § 14 bezüglich des Trennschiebers und der Abzugseinrichtungen an Ringleitungen, sofern das in die Winderhitzer zurücktretende Gas gefahrlos verbrannt wird.

(2) Für Hochofenanlagen, die vor dem 1. Oktober 1976 in Betrieb waren, gilt nicht § 5 Abs. 1 Nr. 2 für die Panzerung von Hochöfen, wenn diese Öfen gebändert und korsettiert sind.

(3) Für Hochofenanlagen, die vor dem 1. April 1961 in Betrieb waren, gilt nicht § 25 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), sofern die Bunkeranlagen gut beleuchtet und an den Quetschstellen durch Warnanstrich gekennzeichnet sind.

(4) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass Anlagen und Einrichtungen entsprechend dieser BG-Vorschrift geändert werden, wenn

  1. 1.

    sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden,

  2. 2.

    die bestimmungsgemäße Verwendung der Anlagen und Einrichtungen geändert wird

    oder

  3. 3.

    das Unfallgeschehen dies erfordert.