DGUV Vorschrift 35 - Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen

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§ 36 - Befahren von Hochofenschächten, von Gichtgasreinigungsanlagen und Staubabscheidern zur Beseitigung des Gichtstaubes

(1) Der Unternehmer hat für das Befahren von Hochofenschächten, Gichtgasreinigungsanlagen und Staubabscheidern dafür zu sorgen, dass

  1. 1.

    diese zuvor stillgesetzt, entsprechend der durchzuführenden Art und Dauer der Arbeiten abgekühlt und belüftet

    und

  2. 2.

    für den Gefahrfall geeignete Maßnahmen festgelegt

werden.

(2) Der Unternehmer hat für die Durchführung und Überwachung des Befahrens einen Versicherten als Aufsichtführenden zu benennen.

(3) Der Aufsichtführende hat während des Befahrens sicherzustellen, dass

  1. 1.

    eine Durchlüftung und kontinuierliche Gaskonzentrationsmessung gewährleistet sind

    und

  2. 2.

    Versicherte nur mit angelegten Atemschutzgeräten nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 einsteigen.

(4) Der Aufsichtführende hat

  1. 1.

    einen Versicherten mit der Beobachtung der eingestiegenen Versicherten zu beauftragen und ihm hierfür einen sicheren Standort zuzuweisen

    und

  2. 2.

    diesen Versicherten über die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 zu unterweisen.

(5) Der Versicherte nach Absatz 4 Nr. 1 muss

  1. 1.

    zu den eingestiegenen Versicherten ständige Sicht- oder Sprechverbindung halten

    und

  2. 2.

    im Gefahrfall die im Absatz 1 Nr. 2 festgelegten Maßnahmen unverzüglich veranlassen.

(6) Ist durch kontinuierliche Gaskonzentrationsmessungen nach Absatz 3 Nr. 1 festgestellt worden, dass sich keine gesundheitsgefährlichen Konzentrationen mehr in Hochofenschächten, Gichtgasreinigungsanlagen und Staubabscheidern befinden, dürfen eingestiegene Versicherte nur nach Anweisung des Aufsichtführenden die Atemschutzgeräte abnehmen.