DGUV Vorschrift 35 - Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen

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§ 35 - Komplexe Alkalischwermetall-Cyanide

(1) Für die Beseitigung von ausgetretenen komplexen Alkalischwermetall-Cyaniden hat der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen festzulegen und einen Versicherten als Aufsichtführenden zu benennen.

(2) Der Aufsichtführende hat sicherzustellen, dass komplexe Alkalischwermetall-Cyanide entsprechend den festgelegten Maßnahmen entfernt, transportiert und bis zur Entsorgung sicher aufbewahrt werden.

(3) Versicherte dürfen ohne Erlaubnis des Aufsichtführenden komplexe Alkalischwermetall-Cyanide nicht entfernen.

(4) Die Versicherten haben das Austreten von komplexen Alkalischwermetall-Cyaniden unverzüglich dem Unternehmer zu melden.