§ 35 - Komplexe Alkalischwermetall-Cyanide
(1) Für die Beseitigung von ausgetretenen komplexen Alkalischwermetall-Cyaniden hat der Unternehmer die erforderlichen Maßnahmen festzulegen und einen Versicherten als Aufsichtführenden zu benennen.
(2) Der Aufsichtführende hat sicherzustellen, dass komplexe Alkalischwermetall-Cyanide entsprechend den festgelegten Maßnahmen entfernt, transportiert und bis zur Entsorgung sicher aufbewahrt werden.
(3) Versicherte dürfen ohne Erlaubnis des Aufsichtführenden komplexe Alkalischwermetall-Cyanide nicht entfernen.
(4) Die Versicherten haben das Austreten von komplexen Alkalischwermetall-Cyaniden unverzüglich dem Unternehmer zu melden.