§ 2 - Allgemeines
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hochofen- und Direktreduktionsschachtofenanlagen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Hochofen- und Direktreduktionsschachtofenanlagen entsprechend den Bestimmungen dieses Abschnittes II beschaffen sind.