DGUV Vorschrift 35 - Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 28 - Persönliche Schutzausrüstungen, Gaswarngeräte

(1) Der Unternehmer hat

1.für die beim Abstich beschäftigten Versicherten gegen Verbrennungen und Augenverletzungen geeignete persönliche Schutzausrüstungen sowie beim Auftreten von gesundheitsgefährdenden Gasen und Stäuben Atemschutzgeräte,
2.für die Versicherten, die Hochofenschächte, Staubabscheider und Gichtgasreinigungsanlagen befahren, von der Umgebungsatmosphäre unabhängig wirkende Atemschutzgeräte,
3.für die Versicherten, die komplexe Alkalischwermetall-Cyanide beseitigen, Rumpf- und Atemschutz,
4.für die Versicherten, die in den Bereichen der Hochofenanlagen, Direktreduktionsschachtofenanlagen und Gichtgasleitungen, in denen sich Kohlenmonoxid (CO) in einer gesundheitsgefährlichen Konzentration ansammeln kann, beschäftigt sind, Atemschutzgeräte und kontinuierlich messende Kohlenmonoxid-Warngeräte

zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Versicherten müssen in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen.

(3) Die Versicherten müssen in Bereichen der Hochofenanlagen und Direktreduktionsschachtofenanlagen, in denen sich Kohlenmonoxid (CO) in einer gesundheitsgefährlichen Konzentration ansammeln kann, die in Absatz 1 Nr. 4 zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen und Kohlenmonoxid-Warngeräte mitführen und die Kohlenmonoxid-Warngeräte einschalten. Die Atemschutzgeräte sind von den Versicherten anzulegen, wenn dies nach Anzeige der Kohlenmonoxid-Warngeräte erforderlich ist.