DGUV Vorschrift 35 - Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen

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§ 27 - Sauerstofflanzen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Verwendung von Sauerstoff zum Brennen nur geeignete Lanzen verwendet werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während der Verwendung von handbetriebenen Sauerstofflanzen ohne Abperrarmatur an der Lanzenkupplung die Abperrarmatur an der fest installierten Sauerstoffleitung jederzeit von einem von ihm hierzu beauftragten Versicherten betätigt werden kann.

(3) Der Versicherte an der Absperrarmatur nach Absatz 2 darf während des Brennens diese nicht verlassen. Er hat bei Unregelmäßigkeiten beim Betreiben der Lanze die Absperrarmatur unverzüglich zu schließen und darf diese erst wieder öffnen, wenn die Unregelmäßigkeiten beseitigt worden sind.