§ 26 - Stichlochmaschinen
(1) Der Unternehmer hat für das Betätigen der Stichlochmaschinen Versicherte als Steuermänner zu benennen.
(2) Der Steuermann darf Stichlochbohr- und Stichlochstopfmaschinen erst bewegen, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass sich keine Versicherten und keine Hindernisse im Bewegungsbereich der Maschinen befinden.