§ 19 - Explosionsdruckentlastungseinrichtungen
(1) Gichtgasleitungen müssen mit Explosionsdruckentlastungseinrichtungen ausgerüstet sein. Dies gilt nicht, wenn ein ständiger Überdruck in den Gasleitungen gewährleistet ist.
(2) Die Explosionsdruckentlastungseinrichtungen müssen so angeordnet sein, dass beim Austritt von Flammen Verbrennungen vermieden sind.