DGUV Vorschrift 35 - Hochöfen und Direktreduktionsschachtöfen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 9 - Steuerstände, Geländer

(1) Steuerstände auf der Gicht müssen Schutz gegen Einwirkungen von Flammen und Auswurf von Beschickungsgut bieten.

(2) Aufstiege, Zugänge, Laufstege und Bühnen müssen im gasgefährdeten Bereich mit Geländern in besonderer Ausführung ausgerüstet sein.

(3) Geländer an Umgängen der Winderhitzer müssen bis zur halben Höhe so ausgeführt sein, dass Baustoffe nicht hindurchfallen können.