§ 6 - Befehlseinrichtungen
(1) Befehlseinrichtungen müssen abschließbar sein.
(2) Elektrische Anlagen müssen mit einem abschließbaren Hauptschalter spannungslos geschaltet werden können.
(1) Befehlseinrichtungen müssen abschließbar sein.
(2) Elektrische Anlagen müssen mit einem abschließbaren Hauptschalter spannungslos geschaltet werden können.