§ 5 - Gefahrstellen an Triebwerken
Gefahrstellen an Triebwerken müssen mit Verkleidungen ausgerüstet sein, die sich nur mittels Werkzeug öffnen lassen.
Gefahrstellen an Triebwerken müssen mit Verkleidungen ausgerüstet sein, die sich nur mittels Werkzeug öffnen lassen.