DGUV Vorschrift 19 - Schausteller- und Zirkusunternehmen

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§ 4 - Einrichtungen für Auf- und Abbau sowie Instandhaltung

(1) Schaustellergeschäfte und Zirkusanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie gefahrlos auf- und abgebaut und betrieben werden können. Die Standsicherheit muß auch in jeder Bauphase gewährleistet werden können.

(2) Aufbau-, Abbau- und Instandhaltungsarbeiten müssen von sicheren Arbeitsplätzen aus durchgeführt werden können. Es müssen die erforderlichen Geräte und Einrichtungen vorhanden sein, die verhindern, daß Bauteile und Gegenstände umfallen oder herabfallen können.

(3) Für Aufbau-, Abbau- und Instandhaltungsarbeiten müssen Einrichtungen zur Sicherung gegen Absturz und die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen zur Verfügung stehen.

(4) Bühnen und Podeste müssen so beschaffen und verlegt sein, daß Versicherte nicht ausgleiten, abstürzen oder sich in anderer Weise verletzen können.

(5) Für jedes Geschäft müssen Montageanleitungen, für Fahrgeschäfte auch Betriebsanweisungen vorhanden sein.

(6) Vor dem Verteiler der elektrischen Energie muß eine Prüfeinrichtung eingebaut sein, die eine Messung des Erdungswiderstandes ermöglicht.