DGUV Vorschrift 19 - Schausteller- und Zirkusunternehmen

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§ 2 - Begriffsbestimmungen

(1) Schaustellerunternehmen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Fahr-, Schau-, Schieß-, Belustigungs-, Ausspielungsgeschäfte und reisende Tierschauen.

(2) Zirkusunternehmen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Unternehmen, die artistische Vorführungen, Tierdressuren und Clownerien darbieten.

(3) Artistische Vorführungen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Darbietungen außergewöhnlicher Leistungen, insbesondere körperlicher Art am Boden, im Wasser und in der Luft.

(4) Technisch schwierige Fliegende Bauten im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind

1.Fahr- und Belustigungsgeschäfte, die mechanische, hydraulische oder pneumatische Hub- und Schwenkeinrichtungen haben oder überlagernde Bewegungen ausführen,
2.Fahr- und Belustigungsgeschäfte mit größeren Abmessungen oder besonderen Betriebsweisen,
3.Fahr- und Belustigungsgeschäfte, bei denen im Hinblick auf die Konstruktion besondere Anforderungen an Auf- und Abbau gestellt werden.