DGUV Vorschrift 17 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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Abschnitt 7 - Zu § 5 Abs. 1:

Hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen siehe UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).

Hinsichtlich der Zu- und Abgänge zu Versenkeinrichtungen und Orchesterböden siehe "Sicherheitsregeln für Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios" (ZH 1/219).

Als Richtwert für die Neigung von begehbaren Flächen gilt 8 %.