Abschnitt 7 - Zu § 5 Abs. 1:
Hinsichtlich der Gestaltung von Arbeitsplätzen und Verkehrswegen siehe UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Hinsichtlich der Zu- und Abgänge zu Versenkeinrichtungen und Orchesterböden siehe "Sicherheitsregeln für Versenkeinrichtungen in Bühnen und Studios" (ZH 1/219).
Als Richtwert für die Neigung von begehbaren Flächen gilt 8 %.