DGUV Vorschrift 17 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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Abschnitt 58 - Zu § 29 Abs. 3:

Besondere Brandschutzmaßnahmen sind mit der örtlich zuständigen Feuerwehr abzustimmen. Dies ist auch erforderlich, wenn sich Kraftstoffbehälter von Verbrennungsmotoren in Veranstaltungs- und Produktionsstätten befinden.

Zu den besonderen Brandschutzmaßnahmen gehört auch das Vorhandensein einer Sprühwasser-Löschanlage; siehe z. B. DIN 14 494 "Sprühwasser-Löschanlagen, ortsfest mit offenen Düsen".

Rettungswege und Notausgänge siehe § 30 Abs. 2, Feuerlöscheinrichtungen siehe § 43 Abs. 5 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).