Abschnitt 56 - Zu § 29 Abs. 1:
Bezüglich der Kennzeichnung des Rauchverbots siehe Verbotszeichen P01 "Rauchen verboten" der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125).
Bezüglich der Kennzeichnung des Rauchverbots siehe Verbotszeichen P01 "Rauchen verboten" der UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125).