DGUV Vorschrift 17 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 47 - Zu § 25:

Zum Betrieb in der vom Hersteller vorgegebenen Weise gehört z. B., daß

  • bei Seilumlenkungen die zulässigen Ablenkwinkel nicht überschritten,

  • die resultierenden Kräfte berücksichtigt,

  • Gegengewichte nicht so verändert werden, daß die Tragmittel überlastet sind

    und

  • Seilbeschädigungen vermieden werden.

Werden Einrichtungen der Obermaschinerie, bei Prospekt- oder Punktzüge, z. B. als Flugeinrichtung, für die Aufnahme von Personen verwendet, sind

  • die "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" (ZH 1/709)

    und

  • die "Regeln für den Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen zum Halten und Retten" (ZH 1/710)

zu berücksichtigen.

Der Schutz der mit Einrichtungen der Obermaschinerie beförderten Personen kann auch durch dekorativ gestaltete Förderkörbe erreicht werden.

Flugeinrichtungen sind mit einer Notabsenkeinrichtung auszustatten.