Abschnitt 45 - Zu § 24 Abs. 1:
Diese Forderung schließt ein, daß
die der Auslegung entsprechende, zulässige Belastung nicht überschritten wird,
betriebsbedingte Spalten und Öffnungen abgeschrankt oder abgedeckt sind,
Zu-, Ab- und Umgänge hinter der Szene frei von Gefahrstellen, ausreichend breit und beleuchtet sind (siehe auch Arbeitsstättenverordnung) - bei Anwesenheit von Publikum/Zuschauern sind darüber hinaus die Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung zu beachten -
und
bei gekennzeichneten Absturzkanten anstelle von Absturzeinrichtungen nach § 6 Abs. 2 wiederkehrende Unterweisung erfolgt, Sicherheitszonen markiert bzw. Warnposten aufgestellt werden. Bezüglich der Unterweisung siehe Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 3.