DGUV Vorschrift 17 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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Abschnitt 45 - Zu § 24 Abs. 1:

Diese Forderung schließt ein, daß

  • die der Auslegung entsprechende, zulässige Belastung nicht überschritten wird,

  • betriebsbedingte Spalten und Öffnungen abgeschrankt oder abgedeckt sind,

  • Zu-, Ab- und Umgänge hinter der Szene frei von Gefahrstellen, ausreichend breit und beleuchtet sind (siehe auch Arbeitsstättenverordnung) - bei Anwesenheit von Publikum/Zuschauern sind darüber hinaus die Anforderungen der Versammlungsstättenverordnung zu beachten -

    und

  • bei gekennzeichneten Absturzkanten anstelle von Absturzeinrichtungen nach § 6 Abs. 2 wiederkehrende Unterweisung erfolgt, Sicherheitszonen markiert bzw. Warnposten aufgestellt werden. Bezüglich der Unterweisung siehe Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 3.