DGUV Vorschrift 17 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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Abschnitt 44 - Zu § 23:

Diese Forderung schließt ein, daß

  • keine Gegenstände und Materialien abgeworfen werden,

  • die Wirksamkeit sicherheitstechnischer Einrichtungen auch durch Dekoration, Ausrüstung und Ausstattung nicht beeinträchtigt ist,

  • auf hochgelegenen Flächen Gegenstände und Materialien nur so abgelegt werden, daß sie nicht herabfallen können

    und

  • geeignete Transport- und Montagehilfsmittel in ausreichender Anzahl vorhanden sind.