Abschnitt 43 - Zu § 22:
Das Bereitstellen von Gegenständen und Materialien zur alsbaldigen Benutzung ist kein Lagern.
Hinsichtlich der Freihaltung von Verkehrs- und Rettungswegen siehe auch §§ 24 und 30 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Für den Repertoirebetrieb können Dekorationen auf Nebenbühnen kurzfristig bereitgestellt werden.