Abschnitt 40 - Zu § 20 Abs. 1:
Gefährliche szenische Vorgänge sind z. B. offene Verwandlung, szenische Vorgänge mit maschineller Bewegung (Bewegungen des Bühnen- oder Studiobodens und von Dekorationszügen), außergewöhnliche szenische Vorgänge ohne maschinelle Bewegung (Abspringen von Personen, Einstürzen von Bauteilen, Umgang mit Waffen und pyrotechnischen Gegenständen, Tragen von behindernden Kostümen).
Diese Forderung schließt ein, daß Endproben grundsätzlich unter gleichen Bedingungen wie Aufführung oder Produktionen durchgeführt und eindeutige Signale und Zeichen vereinbart werden. Als Schutzmaßnahmen kommen z. B. Schutznetze, Schutzleinen, Auffangmatten, Kettenhemden, Suspensorien in Betracht.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 17 Abs. 3.