Abschnitt 31 - Zu § 15 Abs. 2:
Die Festlegung bezüglich Leitung und Aufsicht bedeutet auch die Bekanntgabe dieser Person gegenüber den Versicherten.
Siehe hierzu §§ 6 und 13 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Die Festlegung bezüglich Leitung und Aufsicht bedeutet auch die Bekanntgabe dieser Person gegenüber den Versicherten.
Siehe hierzu §§ 6 und 13 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).