DGUV Vorschrift 17 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung

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Abschnitt 24 - Zu § 11 Abs. 3:

Dies gilt sowohl für Gefahrstoffe im Sinne der Gefahrstoffverordnung als auch für gefährliche Stoffe, die bei der Produktion als Zersetzungsprodukte anfallen.

Siehe auch § 45 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), UVV "Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren" (VBG 15), UVV "Verarbeiten von Beschichtungsstoffen" (VBG 23).