Abschnitt 22 - Zu § 10 Abs. 4:
Bewegliche Teile sind z. B. Drehbühnen, Drehscheiben, Bühnenwagen, Laufbänder, Versenkeinrichtungen. Diese Forderung schließt sein, daß bei Höhendifferenzen von mehr als 20 cm zwischen Bühnenboden und Drehscheiben, Bühnenwagen oder Laufbändern Treppen oder Rampen zum Betreten angeordnet sind.
Siehe auch § 26.