Abschnitt 28 - Zu § 22 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Pfannen mit einem Fassungsvermögen
bis 500 kg Inhalt mit Sperrvorrichtungen
und
von mehr als 500 kg Inhalt mit einer in beiden Richtungen selbsthemmenden Kippvorrichtung
ausgerüstet sind.