Abschnitt 18 - Zu § 15 Abs. 1:
Ortsbindende Schutzeinrichtungen sind z.B. Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sind z.B. berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (BWS).
Selbstüberwachend siehe "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597).