DGUV Vorschrift 34 DA - Durchführungsanweisungen zur BG-Vorschrift Metallhütten

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Abschnitt 15 - Zu § 12 Abs. 4:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn z.B.

  • fest angebrachte Leitern oder Steigeisengänge bis zum Bodensatz reichen (Strickleitern erfüllen diese Forderung nicht)

    oder

  • Einfahreinrichtungen, die den Anforderungen der BG-Regeln "Hochziehbare Personenaufnahmemittel" (BGR 159, bisherige ZH 1/461) entsprechen, dauernd vorhanden sind.

Siehe auch BG-Regeln "Steigeisen und Steigeisengänge" (BGR 177, bisherige ZH 1/542).