Abschnitt 10 - Zu § 9 Abs. 3:
Gefahrlos bedeutet auch, daß z.B. staubförmige Gefahrstoffe direkt in staubdichte Behälter eingeleitet oder an der Austrittstelle abgesaugt werden.
Absaugeinrichtungen siehe BG-Regeln "Arbeitsplätze mit Arbeitsplatzlüftung" (BGR 121, bisherige ZH 1/140).
Siehe auch § 19 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung.