DGUV Vorschrift 34 - Metallhütten

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§ 39 - Übergangs- und Ausführungsbestimmungen

(1) Für Anlagen und Maschinen, die vor Inkrafttreten dieser BG-Vorschrift in Betrieb waren, gelten die §§ 11, 16 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1 und 4 und § 24 Abs. 1 nicht.

(2) Für Seigerkessel, die vor dem Inkrafttreten dieser BG-Vorschrift in Betrieb waren, gilt § 21 Abs. 1 nicht, wenn die Kesselrandhöhe mindestens 0,7 m und die Kesselrandbreite mindestens 0,2 m betragen.

(3) Die Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass Anlagen und Maschinen entsprechend dieser BG-Vorschrift geändert werden, wenn

  1. 1.

    sie wesentlich erweitert oder umgebaut werden,

  2. 2.

    die bestimmungsgemäße Verwendung der Anlagen und Maschinen geändert wird

    oder

  3. 3.

    das Unfallgeschehen dies erfordert.