DGUV Vorschrift 34 - Metallhütten

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§ 31 - Ausrüstungen, Einsatzmaterialien und Arbeitsplätze

(1) Versicherte dürfen Gezähe nur trocken und vorgewärmt mit feuerflüssigen Massen in Berührung bringen.

(2) Unternehmer und Versicherte dürfen Einsatzmaterialien, Zuschläge und Zusätze nur in trockenem Zustand in feuerflüssige Massen einbringen.

(3) Unternehmer und Versicherte haben den Arbeits- und Verkehrsbereich vor den Öfen und Konvertern stets freizuhalten.

(4) Unternehmer und Versicherte haben Stellen, auf die Metall oder Schlacke in flüssigem Zustand gelangen können, trocken zu halten.

(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass erstarrte Schlacke trocken gelagert wird, wenn durch Feuchtigkeit gefährliche Stoffe entstehen können.