§ 23 - Gießmaschinen
(1) Gießmaschinen müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, durch die bei Störungen die Zufuhr von flüssigem Metall in die Gießformen zu jeder Zeit des Gießvorganges sofort unterbrochen werden kann.
(2) Müssen verfahrensbedingt Gießformen mit Wasser gekühlt oder mit Schlämmen ausgespritzt werden, müssen Vorwärmeinrichtungen vorhanden sein, durch die die Gießformen vor dem Angießen getrocknet werden können.
(3) Gießmaschinen müssen so eingerichtet sein, dass das abgegossene Metall so weit abkühlen kann, daß beim Abwerfen oder Herausnehmen aus den Formen die Gussstücke so erstarrt sind, dass flüssiges Metall nicht austreten kann.